Der Verein Waveup Banked Slalom hat sich im Frühjahr 2020 gegründet und setzt sich zum Ziel, Schneesport und insbesondere Snowboarden zu fördern und möchte wieder mehr Menschen für den Schneesport in den Schweizer Bergen begeistern.
Um dieses Ziel zu erreichen, setzt der Verein auf Angebotsvielfalt und günstige Angebot für junge Eltern und Familien. Der waveup Banked Slalom Arosa wird von diesem Verein organisiert und durchgeführt.
Art. 1: Name
Unter dem Namen «Verein Waveup Banked Slalom» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Er ist gemeinnützig tätig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral, besteht auf unbestimmte Dauer und wird nicht im Handelsregister eingetragen.
Art. 2: Sitz
Der Verein hat seinen Sitz an der Geschäftsstelle.
Art. 3: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.
Art. 4: Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Wintersports insbesondere des Snowboardens als sinnvolle Freizeitbeschäftigung und gesunde Aktivität in der Natur. Mit der Organisation und Durchführung «Waveup Banked Slaloms» in Arosa leistet er einen Beitrag zur touristischen Wertschöpfung im Kanton Graubünden. Der Hauptzweck besteht darin, die Aktivitäten und Anlässe rund um «Waveup Banked Slalom» in Arosa zu koordinieren, zu organisieren und durchzuführen.
Art. 5: Mitglieder
Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen und Körperschaften, welche den Vereinszweck anerkennen und zu fördern bereit sind, können die Mitgliedschaft erlangen.
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.
Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 6: Aufnahme und Austritt
Aufnahmegesuche sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Zusätzlich können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Institutionen und Körperschaften für den Verein tätig sein, seinen Zweck unterstützen und vom Verein zur Förderung des Vereinszwecks eingesetzt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt.
Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.
Für das laufende Geschäftsjahr entrichtete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Es können keine finanziellen Ansprüche an den Verein gestellt werden.
Art. 7: Organe
Die Organe des Vereins sind:
Art. 8: ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt. Die Einladung und die Traktandenliste werden per Post oder E‑Mail mindestens 14 Tage im Voraus an alle Mitglieder versandt. Über Anträge von Mitgliedern und über nachträglich in die Traktanden aufgenommene Gegenstände darf auch ohne vorherige Ankündigung abgestimmt werden.
Art. 9: ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung dazu erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus.
Art. 10: Aufgaben
Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
Art. 11: Wahlrecht
Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst (Mehrheit der anwesenden Stimmen). Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Stellvertretung bei Abwesenheit ist nicht möglich. Alle Mitglieder haben dasselbe Stimmrecht, das Präsidium hat keinen Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Art. 12: Zusammensetzung
Der Vorstand zählt mindestens zwei Mitglieder. Er besteht aus dem Präsidium und den weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Er konstituiert sich selbst. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 13: Aufgaben
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
Art. 14: Sitzungen
Der Vorstand versammelt sich so oft wie nötig zur Führung der Vereinsgeschäfte. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidiums oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident einen Stichentscheid.
Art. 15: Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet einzeln. Der Vorstand kann einem Mitglied bzw. der Geschäftsstelle die Zeichnungsvollmacht zu zweien in deren Verantwortungsbewusstsein erteilen.
Art. 16: Einsetzung einer Geschäftsstelle
Der Vorstand kann einen (oder mehrere) Dienstleister mit der Erledigung von administrativen Aufgaben als Geschäftsstelle zur Unterstützung und Entlastung der Mitglieder und des Vorstandes beauftragen. Er regelt die Zusammenarbeit mit einem Mandatsvertrag bzw. Pflichtenheft. Der Mandatsvertrag bzw. das Pflichtenheft sind von der Hauptversammlung zu genehmigen.
Art. 16: Einsetzung einer Revisionsstelle
Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.
Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat der Verein mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.
Die Hauptversammlung wählt als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Art. 4 & 5).
Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
Art. 17: Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern
Der Vorstand kann über das Eingehen von Partnerschaften mit Leistungsträgern mit ähnlichem Zweck mit oder ohne Beteiligung an deren Kapital beschliessen.
Art. 17: Mittel
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen, Vermächtnissen, Stiftungsbeiträgen und weiteren Zuwendungen von privaten, juristischen oder öffentlichen Personen und Körperschaften. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 18: Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.- und ist jährlich bis zur Hauptversammlung zu begleichen.
Art. 19: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit sämtlicher Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Benützung von Dienstleistungen oder Angeboten und der Teilnahme an Aktivitäten des Vereins entstehen. Die Teilnehmenden, Nutzer und Mitglieder sorgen selber für eine ausreichende Versicherung.
Art. 20: Statutenänderung
Für eine Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme einer solchen ist eine Dreiviertel-Mehrheit notwendig.Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Art. 21: Auflösung
Für die Auflösung des Vereins an der Hauptversammlung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Hauptversammlung beschliesst über die Verwendung des nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen übrigbleibenden Vermögens zu Gunsten einer gemeinnützigen Institution mit ähnlich gelagertem Zweck oder einer direkten Nachfolgeinstitution.
Art. 22: Genehmigung
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung vom 20. September 2019 genehmigt und treten sogleich in Kraft.