Verein Banked Slalom

 
 

Der Ver­ein Wave­up Ban­ked Sla­lom hat sich im Früh­jahr 2020 gegrün­det und setzt sich zum Ziel, Schnee­s­port und ins­be­son­de­re Snow­boar­den zu för­dern und möch­te wie­der mehr Men­schen für den Schnee­s­port in den Schwei­zer Ber­gen begeistern.
Um die­ses Ziel zu errei­chen, setzt der Ver­ein auf Ange­bots­viel­falt und güns­ti­ge Ange­bot für jun­ge Eltern und Fami­li­en. Der wave­up Ban­ked Sla­lom Aro­sa wird von die­sem Ver­ein orga­ni­siert und durchgeführt.

STATUTEN
Grundsätzliche Bestimmungen

Art. 1: Name 

Unter dem Namen «Ver­ein Wave­up Ban­ked Sla­lom» besteht ein Ver­ein im Sin­ne von Art. 60 ff. ZGB als juris­ti­sche Per­son. Er ist gemein­nüt­zig tätig sowie par­tei­po­li­tisch und kon­fes­sio­nell neu­tral, besteht auf unbe­stimm­te Dau­er und wird nicht im Han­dels­re­gis­ter eingetragen.

Art. 2: Sitz

Der Ver­ein hat sei­nen Sitz an der Geschäftsstelle.

Art. 3: Vereinsjahr

Das Ver­eins­jahr fällt mit dem Kalen­der­jahr zusam­men. Auf den 31. Dezem­ber wird die Jah­res­rech­nung abgeschlossen.

Zweck

Art. 4: Zweck

Der Ver­ein bezweckt die För­de­rung des Win­ter­sports ins­be­son­de­re des Snow­boar­dens als sinn­vol­le Frei­zeit­be­schäf­ti­gung und gesun­de Akti­vi­tät in der Natur. Mit der Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung «Wave­up Ban­ked Sla­loms» in Aro­sa leis­tet er einen Bei­trag zur tou­ris­ti­schen Wert­schöp­fung im Kan­ton Grau­bün­den. Der Haupt­zweck besteht dar­in, die Akti­vi­tä­ten und Anläs­se rund um «Wave­up Ban­ked Sla­lom» in Aro­sa zu koor­di­nie­ren, zu orga­ni­sie­ren und durchzuführen.

Mitglidschaft

Art. 5: Mitglieder

Natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen sowie öffent­lich-recht­li­che Insti­tu­tio­nen und Kör­per­schaf­ten, wel­che den Ver­eins­zweck aner­ken­nen und zu för­dern bereit sind, kön­nen die Mit­glied­schaft erlangen.

Der Ver­ein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

Per­so­nen, wel­che sich um den Ver­ein beson­ders ver­dient gemacht haben, kön­nen auf Vor­schlag des Vor­stan­des durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Ehren­mit­glie­dern ernannt wer­den. Die­se sind von der Bei­trags­pflicht befreit.

Art. 6: Auf­nah­me und Austritt

Auf­nah­me­ge­su­che sind schrift­lich an das Prä­si­di­um zu rich­ten. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand. Zusätz­lich kön­nen natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen sowie öffent­lich-recht­li­che Insti­tu­tio­nen und Kör­per­schaf­ten für den Ver­ein tätig sein, sei­nen Zweck unter­stüt­zen und vom Ver­ein zur För­de­rung des Ver­eins­zwecks ein­ge­setzt werden.

Die Mit­glied­schaft erlischt durch:

  1. Aus­tritt

Der Aus­tritt muss schrift­lich erklärt wer­den. Er kann nur unter Ein­hal­tung einer drei­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist erfolgen.

  1. Aus­schluss

Der Aus­schluss kann vom Vor­stand gegen jedes Mit­glied aus­ge­spro­chen wer­den, wel­ches sich eines uneh­ren­haf­ten Ver­hal­tens schul­dig macht oder wel­ches die Inter­es­sen des Ver­eins schädigt.

Der Beschluss des Aus­schlus­ses erfolgt in der Regel nach Anhö­rung des Mit­glie­des, wird die­sem schrift­lich mit­ge­teilt und gilt sofort. Eine Rekurs­mög­lich­keit an die Haupt­ver­samm­lung besteht nicht.

  1. Todes­fall

Für das lau­fen­de Geschäfts­jahr ent­rich­te­te Mit­glie­der­bei­trä­ge wer­den nicht zurück­er­stat­tet. Es kön­nen kei­ne finan­zi­el­len Ansprü­che an den Ver­ein gestellt werden.

Organe

Art. 7: Organe

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  • die Haupt­ver­samm­lung
  • der Vor­stand
  • die Geschäfts­stel­le
  • die Revi­si­ons­stel­le

Die Hauptversammlung

Art. 8: ordent­li­che Hauptversammlung

Die ordent­li­che Haupt­ver­samm­lung fin­det jähr­lich im 2. Quar­tal statt. Die Ein­la­dung und die Trak­tan­den­lis­te wer­den per Post oder E‑Mail min­des­tens 14 Tage im Vor­aus an alle Mit­glie­der ver­sandt. Über Anträ­ge von Mit­glie­dern und über nach­träg­lich in die Trak­tan­den auf­ge­nom­me­ne Gegen­stän­de darf auch ohne vor­he­ri­ge Ankün­di­gung abge­stimmt werden.

Art. 9: aus­ser­or­dent­li­che Hauptversammlung

Eine aus­ser­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung ist auf Antrag des Vor­stan­des oder min­des­tens einem Fünf­tel der Mit­glie­der oder der Revi­si­ons­stel­le ein­zu­be­ru­fen. Die Ein­la­dung dazu erfolgt min­des­tens 10 Tage im Voraus.

Art. 10: Aufgaben

Die Auf­ga­ben und Kom­pe­ten­zen der Haupt­ver­samm­lung sind folgende:

  • Geneh­mi­gung des Pro­to­kolls der letz­ten Hauptversammlung
  • Geneh­mi­gung des Jah­res­be­rich­tes sowie der Bilanz
  • Geneh­mi­gung des Berich­tes der Revisionsstelle
  • Ent­las­tung des Vor­stan­des und der Revisionsstelle
  • Fest­set­zung des Jah­res­bud­gets und der Jahresbeiträge
  • Wahl des Prä­si­di­ums, der übri­gen Vor­stands­mit­glie­der und der Revisionsstelle
  • Ernen­nung von Ehrenmitgliedern
  • Behand­lung von Anträ­gen des Vor­stan­des und der Mitglieder
  • Ent­scheid über wich­ti­ge, ihr vom Vor­stand unter­brei­te­te Geschäfte
  • Ände­rung der Statuten
  • Auf­lö­sung des Vereins

Art. 11: Wahlrecht

Beschlüs­se an der Haupt­ver­samm­lung wer­den in offe­ner Abstim­mung mit ein­fa­chem Mehr gefasst (Mehr­heit der anwe­sen­den Stim­men). Die Abstim­mung erfolgt nur dann geheim, wenn dies aus­drück­lich von der Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der ver­langt wird. Stell­ver­tre­tung bei Abwe­sen­heit ist nicht mög­lich. Alle Mit­glie­der haben das­sel­be Stimm­recht, das Prä­si­di­um hat kei­nen Stich­ent­scheid. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand

Art. 12: Zusammensetzung

Der Vor­stand zählt min­des­tens zwei Mit­glie­der. Er besteht aus dem Prä­si­di­um und den wei­te­ren gewähl­ten Vor­stands­mit­glie­dern. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den für eine Amts­dau­er von 1 Jahr gewählt. Die Wie­der­wahl ist mög­lich. Er kon­sti­tu­iert sich selbst. Schei­den Vor­stands­mit­glie­der wäh­rend der Amts­dau­er aus, ergänzt sich der Vor­stand von selbst. Sol­che Wah­len sind an der nächs­ten Haupt­ver­samm­lung zur Bestä­ti­gung vorzulegen.

Art. 13: Aufgaben

Dem Vor­stand ste­hen grund­sätz­lich alle Befug­nis­se zu, wel­che nicht aus­drück­lich der Haupt­ver­samm­lung vor­be­hal­ten sind. Es sind dies insbesondere:

  • Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der ordent­li­chen und aus­ser­or­dent­li­chen Hauptversammlung
  • Umset­zung der Beschlüs­se der Hauptversammlung
  • Aus­ar­bei­tung von Sta­tu­ten, Regle­men­ten und Anträgen
  • Auf­nah­me und Aus­schluss von Mitgliedern
  • Füh­ren der Vereinsgeschäfte
  • Wahl, Auf­trags­er­tei­lung und Auf­sicht über die Geschäfts­stel­le des Vereins

Art. 14: Sitzungen

Der Vor­stand ver­sam­melt sich so oft wie nötig zur Füh­rung der Ver­eins­ge­schäf­te. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, sofern min­des­tens zwei Mit­glie­der anwe­send sind. Er wird ein­be­ru­fen auf Antrag des Prä­si­di­ums oder auf Ver­lan­gen eines Vor­stands­mit­glie­des. Bei Stim­men­gleich­heit fällt der Prä­si­dent einen Stichentscheid.

Art. 15: Ver­tre­tung und Zeichnungsberechtigung

Der Vor­stand ver­tritt den Ver­ein nach aus­sen. Er zeich­net ein­zeln. Der Vor­stand kann einem Mit­glied bzw. der Geschäfts­stel­le die Zeich­nungs­voll­macht zu zwei­en in deren Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein erteilen.

Die Geschäftsstelle

Art. 16: Ein­set­zung einer Geschäftsstelle

Der Vor­stand kann einen (oder meh­re­re) Dienst­leis­ter mit der Erle­di­gung von admi­nis­tra­ti­ven Auf­ga­ben als Geschäfts­stel­le zur Unter­stüt­zung und Ent­las­tung der Mit­glie­der und des Vor­stan­des beauf­tra­gen. Er regelt die Zusam­men­ar­beit mit einem Man­dats­ver­trag bzw. Pflich­ten­heft. Der Man­dats­ver­trag bzw. das Pflich­ten­heft sind von der Haupt­ver­samm­lung zu genehmigen.

Die Revisionsstelle

Art. 16: Ein­set­zung einer Revisionsstelle

Als Revi­si­ons­stel­le kön­nen eine oder meh­re­re natür­li­che oder juris­ti­sche Per­so­nen oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten gewählt wer­den. Die Revi­si­ons­stel­le muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB in Ver­bin­dung mit Art. 728 bzw. 729 OR unab­hän­gig sein.

Die Revi­si­ons­stel­le muss ihren Wohn­sitz, ihren Sitz oder eine ein­ge­tra­ge­ne Zweig­nie­der­las­sung in der Schweiz haben. Hat der Ver­ein meh­re­re Revi­si­ons­stel­len, so muss zumin­dest eine die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Die Haupt­ver­samm­lung wählt als Revi­si­ons­stel­le einen zuge­las­se­nen Revi­sor nach den Vor­schrif­ten des Revi­si­ons­auf­sichts­ge­set­zes vom 16. Dezem­ber 2005 (Art. 4 & 5).

Die Revi­si­ons­stel­le wird für ein Geschäfts­jahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnah­me der letz­ten Jah­res­rech­nung. Eine Wie­der­wahl ist mög­lich. Eine Abbe­ru­fung ist jeder­zeit und frist­los möglich.

Art. 17: Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Leistungsträgern

Der Vor­stand kann über das Ein­ge­hen von Part­ner­schaf­ten mit Leis­tungs­trä­gern mit ähn­li­chem Zweck mit oder ohne Betei­li­gung an deren Kapi­tal beschliessen.

Das Vereinsvermögen

Art. 17: Mittel

Das Ver­mö­gen des Ver­eins bil­det sich aus den Mit­glie­der­bei­trä­gen, Über­schüs­sen der Betriebs­rech­nung, aus Schen­kun­gen, Ver­an­stal­tungs­bei­trä­gen, Ver­mächt­nis­sen, Stif­tungs­bei­trä­gen und wei­te­ren Zuwen­dun­gen von pri­va­ten, juris­ti­schen oder öffent­li­chen Per­so­nen und Kör­per­schaf­ten. Mit­glie­der, deren Mit­glied­schaft vor einer all­fäl­li­gen Auf­lö­sung des Ver­eins erlischt, haben kei­nen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 18: Mitgliederbeiträge

Der Mit­glie­der­bei­trag beträgt CHF 50.- und ist jähr­lich bis zur Haupt­ver­samm­lung zu begleichen.

Art. 19: Haftung

Für die Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­eins haf­tet aus­schliess­lich das Ver­eins­ver­mö­gen. Die per­sön­li­che Haft­bar­keit sämt­li­cher Mit­glie­der für die Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­eins ist ausgeschlossen.

Der Ver­ein haf­tet nicht für Unfäl­le, Sach­schä­den und Ansprü­che, die im Zusam­men­hang mit der Benüt­zung von Dienst­leis­tun­gen oder Ange­bo­ten und der Teil­nah­me an Akti­vi­tä­ten des Ver­eins ent­ste­hen. Die Teil­neh­men­den, Nut­zer und Mit­glie­der sor­gen sel­ber für eine aus­rei­chen­de Versicherung.

 

Allgemeines und Schlussbestimmungen

Art. 20: Statutenänderung

Für eine Sta­tu­ten­än­de­rung ist die Anwe­sen­heit von min­des­tens zwei Drit­teln aller Mit­glie­der erfor­der­lich. Für die Annah­me einer sol­chen ist eine Drei­vier­tel-Mehr­heit notwendig.Erreicht die Zahl der Stimm­be­rech­tig­ten die erfor­der­li­che Wäh­ler-Ver­hält­nis­zahl nicht, so ist inner­halb von sechs Wochen eine zwei­te Haupt­ver­samm­lung mit den glei­chen Trak­tan­den ein­zu­be­ru­fen. Die­se ist beschluss­fä­hig ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­sen­den Mitglieder.

Art. 21: Auflösung

Für die Auf­lö­sung des Ver­eins an der Haupt­ver­samm­lung ist die Zustim­mung von zwei Drit­teln der anwe­sen­den Mit­glie­der not­wen­dig. Die Haupt­ver­samm­lung beschliesst über die Ver­wen­dung des nach Erfül­lung sämt­li­cher Ver­pflich­tun­gen übrig­blei­ben­den Ver­mö­gens zu Guns­ten einer gemein­nüt­zi­gen Insti­tu­ti­on mit ähn­lich gela­ger­tem Zweck oder einer direk­ten Nachfolgeinstitution.

Art. 22: Genehmigung

Die­se Sta­tu­ten wur­den in der vor­lie­gen­den Form an der Grün­dungs­ver­samm­lung vom 20. Sep­tem­ber 2019 geneh­migt und tre­ten sogleich in Kraft.

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